Regelung von Unterhaltsansprüchen
Das Unterhaltsrecht ist ein vielschichtiges Gebiet, das verschiedene Aspekte des finanziellen Beistands innerhalb von Familienbeziehungen betrifft.
Während in erster Linie der Kindesunterhalt im Fokus steht, spielen auch Trennungs– und Ehegattenunterhalt eine bedeutende Rolle. Darüber hinaus kommen Unterhaltsfragen auch dann zum Tragen, wenn erwachsene Kinder dazu verpflichtet sind, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Das Unterhaltsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches strebt einen Ausgleich zwischen der moralischen Verpflichtung von Verwandten, füreinander einzustehen, und dem individuellen Recht auf einen angemessenen Lebensstandard an. Es dient somit der Sicherstellung einer gerechten finanziellen Versorgung innerhalb von Familienstrukturen.
Das Unterhaltsrecht bietet somit ein breites Spektrum an rechtlichen Fragestellungen und kann für Betroffene zuweilen eine komplexe, aber auch faszinierende Materie sein.
Kindesunterhalt
Für Eltern besteht eine grundlegende Verpflichtung, ihren minderjährigen Kindern gegenüber Unterhalt zu leisten.
Nach der Trennung und Scheidung übernimmt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Verantwortung für den sogenannten Betreuungsunterhalt. Das bedeutet, dass dieser Elternteil dem Kind Kost und Logis gewährt, also den Naturalunterhalt sicherstellt. Der andere Elternteil, der nicht mit dem Kind lebt, ist dazu verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen. Dieser Unterhalt wird in Form von Geldleistungen erbracht und kann grundsätzlich nicht durch andere Leistungen ersetzt werden.
Um eine klare Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts zu bieten, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
Die Höhe des Kindesunterhalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes. Die Tabelle unterteilt die Kinder in vier Altersstufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und volljährige Kinder ab 18 Jahren. Der maßgebliche Unterhaltsbetrag ergibt sich aus den Einkommensstufen 1 bis 10. Dabei wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, wobei jedem Elternteil ein Anteil zusteht.
Trennungsunterhalt
Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich trennen, haben Sie während der Trennungsphase bis zur rechtskräftigen Scheidung Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern Ihr Einkommen niedriger ist oder Sie kein eigenes Einkommen haben. Der Gesetzgeber berücksichtigt dabei, dass Sie nicht unmittelbar nach der Trennung plötzlich alleine für Ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. In der Regel erhalten Sie Trennungsunterhalt bis zum Ende des ersten Trennungsjahres. Ob Sie darüber hinaus weiterhin Anspruch auf Trennungsunterhalt haben oder ob Sie Ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müssen, hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation ab.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung tragen Sie die Verantwortung für Ihren eigenen Lebensunterhalt. Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt haben Sie jedoch dann, wenn Sie erfolgreich ehebedingte Nachteile geltend machen können, die es Ihnen unzumutbar machen, Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
Ehebedingte Nachteile resultieren aus Ihrer Ehe und der damit verbundenen Aufteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten. Ohne Ihre Ehe wären diese Nachteile nicht vorhanden. Das Gesetz definiert ehebedingte Nachteile anhand verschiedener Unterhaltstatbestände. Dazu gehören beispielsweise:
- Unterhalt wegen der Betreuung eines Kleinkindes
- Unterhalt wegen des fortgeschrittenen Alters
- Unterhalt wegen Krankheit oder körperlicher Beeinträchtigungen
- Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhaltsansprüche während der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung
- Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen
Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie beim Trennungsunterhalt. Allerdings ergeben sich Änderungen, da sich nach der Scheidung in der Regel auch die Steuerklassen und damit die Einkommensverhältnisse der Beteiligten ändern.
Bei einer Trennung oder Scheidung bieten sich Unterhaltsvereinbarungen an, die Sie außergerichtlich festhalten können. Diese Vereinbarungen sind oft Teil einer Trennungs– oder Scheidungsfolgenvereinbarung und können eine klare Regelung der Unterhaltsansprüche zwischen den Ehepartnern ermöglichen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Sie auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichten können, da ein solcher Verzicht rechtlich unwirksam ist. Jedoch können Sie auf Ansprüche aus der Vergangenheit unter Umständen verzichten. Dabei sollten Sie darauf achten, dass eine solche Regelung nicht zu Lasten vorrangig Unterhaltsberechtigter geht. Zum Beispiel haben minderjährige Kinder vorrangig Anspruch auf Kindesunterhalt, was bei der Vereinbarung von Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden sollte.
Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit, um den Unterhaltsschuldner vor unerwartet hohen Unterhaltsrückständen zu schützen. Rückwirkenden Unterhalt können Sie nur ab dem Zeitpunkt fordern, zu dem Sie den Partner nachweislich zur Zahlung oder Erteilung von Auskünften aufgefordert haben. Dies regelt § 1613 BGB.
Bei der Vereinbarung von Ehegattenunterhalt ist es entscheidend, die wirtschaftliche Lage beider Partner angemessen zu berücksichtigen, um eine faire und ausgewogene Regelung zu erzielen. Eine einseitige Lastenverteilung, die zu offensichtlichem Nachteil eines Partners führt, ist nicht zulässig.
Es ist von großer Bedeutung, dass jede Unterhaltsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung getroffen wird, notariell beurkundet wird. Nur so sind sie rechtsverbindlich und können im Bedarfsfall vollstreckt werden. Mündliche oder privatschriftliche Absprachen haben rechtlich keine Gültigkeit.
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