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Die Ehescheidung

Die Frage “Wie lasse ich mich scheiden?” steht für viele Ehepaare im Mittelpunkt, wenn ihre Beziehung zu Ende geht. Der Ablauf des Scheidungsverfahrens hängt davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung verläuft das Verfahren in der Regel schnell, und der Scheidungstermin vor dem Familiengericht kann bereits nach zehn Minuten abgeschlossen sein. Bei einer streitigen Scheidung mit Folgeregelungen wie Unterhalt, Umgangsrecht für die Kinder oder Zugewinnausgleich ist der Prozess durchaus komplexer.

Das Trennungsjahr

Bevor die Scheidung beantragt werden kann, müssen die Ehepartner gemäß § 1566 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mindestens ein Jahr lang getrennt leben. Diese Regelung dient dazu, dass die Ehepartner Zeit haben, sich darüber klar zu werden, ob sie ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden möchten oder ob sie die Ehe fortsetzen wollen.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres erkennt das Familiengericht die Ehe als gescheitert an, wodurch grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt eine Scheidung möglich ist. Allerdings kann der Scheidungsantrag unter Umständen bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf dieses Jahres eingereicht werden. Das Trennungsjahr ist eine entscheidende Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags.

Der Scheidungsantrag

Eine weitere Voraussetzung ist die Antragstellung durch einen Rechtsanwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn einer der Ehepartner einen Anwalt beauftragt. Der beauftragte Rechtsanwalt leitet dann den nächsten Schritt im Scheidungsverfahren ein: die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Das Gericht stellt diesen Antrag dem anderen Ehepartner zu, wodurch die Scheidung bei Gericht rechtshängig wird.

Im Anschluss leitet das Gericht die Unterlagen dem Antragsgegner, also dem anderen Ehepartner, zu. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne weitere streitige Punkte genügt es, wenn der Antragsgegner seine Zustimmung schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt.

Zustellung des Scheidungsantrages

Der Antrag muss dem jeweils anderen Ehepartner durch das Familiengericht förmlich zugestellt werden. Hierfür muss die antragstellende Partei bei der Gerichtskasse den sogenannten Gerichtskostenvorschuss bezahlen.. Erst nach Zahlung dieses Gerichtskostenvorschusses wird das Gericht den Antrag dem jeweils anderen Ehepartner amtlich (gelbes Briefcouvert) zustellen. 

Der jeweils andere Ehepartner hat nach Zustellung des Antrages durch das Gericht sodann die Möglichkeit, binnen ca. 2 Wochen nach Erhalt mitzuteilen, ob der Ehescheidung zugestimmt wird, oder nicht. 

Der Versorgungsausgleich

Durch den Versorgungsausgleich werden, unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder in der Ehe vorhanden sind und aus welchen Gründen ein Ehegatte nicht voll arbeiten konnte, die Rentenansprüche jedes einzelnen Ehegatten ermittelt und miteinander verglichen. Derjenige, der mehr Rentenansprüche erworben hat, muss einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben.

In den Versorgungsausgleich bei Scheidung werden fast alle Anwartschaften und Ihre laufenden, bereits in Anspruch genommenen Altersversorgungsbezüge einbezogen. Anwartschaft bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer laufenden Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder eine Rentenkasse das Recht erwerben, bei Eintritt eines bestimmten Lebensalters eine Altersversorgung zu beziehen. Ihre bis dahin bestehende Anwartschaft erwächst in einen konkreten Anspruch auf Zahlung einer Rente.

Sofern der Versorgungsausgleich (Ausgleich der innerhalb der Ehezeit erwirtschafteten Rente) nicht notariell ausgeschlossen wurde, wird der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt und die jeweiligen Auskünfte bei den Ihrerseits im Fragebogen zum Versorgungsausgleich angegebenen Versicherungsträgern eingeholt.

Der Scheidungstermin

Sobald die Rentenversicherungsträger ausgerechnet haben, wie viel Rentenansprüche jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin. Zum Scheidungstermin müssen im Regelfall beide Ehegatten persönlich anwesend sein. 

Im Scheidungstermin, der in der Regel 5 – 20 Minuten dauert, fragt das Gericht beide Ehegatten, seit wann diese getrennt leben, ob beide geschieden werden wollen und wie hoch jeweils das monatliche Einkommen ist. Nach dem Einkommen berechnen sich die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren. Persönliche Angelegenheiten und der Grund der Scheidung kommen nur dann zur Sprache, wenn der jeweils andere Ehegatte nicht geschieden werden will und sich gegen die Scheidung wehrt. Nach Anhörung aller Beteiligten erlässt der Richter den sogenannten Scheidungsbeschluss.

Der Scheidungsbeschluss

Wenn alle zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht in Anwesenheit beider Ehegatten die Ehe scheiden. Die Ehegatten können, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, am Ende des Scheidungstermins auf sogenannte Rechtsmittel (die Berufung gegen den Scheidungsbeschluss) verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort rechtskräftig und damit wirksam. Alle Folgen der Ehescheidung treten dann sofort ein. 

Verzichten die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel, wird die Scheidung erst nach Ablauf von einem Monat wirksam, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird.

Wenn der Scheidungsbeschluss beiden Ehegatten zugesandt worden ist und keiner der Ehegatten Berufung einlegt, ist das Scheidungsverfahren beendet. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung könnten Sie erneut heiraten, das Scheidungsverfahren ist damit vollständig abgeschlossen

Kosten des  Ehescheidungsverfahrens

Die Kosten einer Scheidung setzen sich im Allgemeinen aus Gerichtsund Anwaltsgebühren zusammen. Diese werden anhand des Verfahrenswerts berechnet, welcher vorab unverbindlich berechnet werden kann. Letztendlich wird der Verfahrenswert jedoch vom Familiengericht festgesetzt. Ebenso gebräuchlich sind Begriffe wie Streitwert oder Gegenstandswert. Die Kosten für Gericht und Anwälte werden automatisch entsprechend des Verfahrenswerts festgelegt und sind in der hierfür vorgesehenen Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu finden.

Der Verfahrenswert basiert hauptsächlich auf dem Nettoeinkommen der Ehepartner pro Quartal, das heißt dem Einkommen von drei Monaten. Zusätzlich wird der Versorgungsausgleich berücksichtigt, bei dem die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Wer trägt die Verfahrenskosten?

Der erste Teil der Kosten besteht aus den Gerichtskosten. Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag beim Gericht einreicht, ist verpflichtet, einen sogenannten Gerichtskostenvorschuss zu entrichten. Dieser setzt sich aus zwei Gerichtsgebühren zusammen. Durch die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird das Familiengericht aktiv, welches daraufhin den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zustellt.

Obwohl der einreichende Ehepartner zunächst den Gerichtskostenvorschuss leistet, tragen beide Parteien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Die endgültige Berechnung der Gerichtskosten erfolgt durch das Gericht am Ende des Scheidungsverfahrens, basierend auf dem Verfahrenswert.

Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens kann der antragstellende Ehepartner, welcher den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, diesen hälftig vom jeweils anderen Ehepartner zurückfordern. Dies bedeutet umgekehrt, dass die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt werden.

Der zweite Teil, die Anwaltsgebühren stellen im Vergleich zu den Gerichtskosten einen wesentlichen höheren Teil der Scheidungskosten dar. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es in der Regel möglich, auf die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts zu verzichten. In diesem Fall können die Ehepartner die Kosten für den beauftragten Scheidungsanwalt untereinander aufteilen. An sich gilt jedoch: “Wer den Scheidungsantrag stellt, bezahlt auch den Scheidungsanwalt”.

Verfahrenskostenhilfe

Wenn es den Ehepartnern nicht möglich ist, die aus dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens resultierenden Kosten zu tragen, haben sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Insbesondere Geringverdiener und Empfänger von Sozialleistungen sind in der Regel anspruchsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt üblicherweise über den Anwalt des Antragstellers oder direkt durch diesen bei Gericht und unterliegt der Prüfung durch das Gericht. Die anfallenden Anwalts- und Gerichtsgebühren werden dann, entsprechend Ihrer Einkommenssituation, von der Staatskasse getragen. Zum Antragsformular gelangen Sie hier.

Zur Verfahrensdauer

Die Beauftragung des Anwalts, die Fertigstellung der Antragsschrift und die Zustellung an den Ehepartner benötigen Zeit. In der Regel muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Dazu muss das Gericht bei den verschiedenen Rentenversicherungsträgern beider Ehepartner jeweils eine Rentenberechnung anfordern. Regelmäßig benötigen die Rentenversicherungsträger erhebliche Zeit zur Erteilung der Auskünfte,  insbesondere wenn ein Rentenkonto Lücken aufweist und bestimmte Zeiten im Rentenverlauf ungeklärt sind. Diese Lücken müssen dann erst noch geklärt werden.

Üblich ist eine Bearbeitungszeit bei der Rentenversicherung von etwa 6 bis 12 Monaten.

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