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Der Pflichtteil

Wenn ein naher Angehöriger verstirbt und Sie durch ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, haben Sie dennoch einen Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser Anspruch wird als Pflichtteil oder Pflichtteilsanspruch bezeichnet.

Der Pflichtteil entspricht laut Gesetz der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wird jedoch ausschließlich durch eine Geldzahlung abgegolten.

Es gibt zwei Arten des Pflichtteilsanspruchs: den ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der den Wert des zum Todestag vorhandenen Nachlasses berücksichtigt, und den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich aus Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berechnet.

Sowohl der Pflichtteilsanspruch als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch richten sich in erster Linie gegen den Erben. In Ausnahmefällen kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedoch auch gegen den Beschenkten geltend gemacht werden, selbst wenn dieser nicht der Erbe ist.

Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist es entscheidend, den gesamten Nachlass des Erblassers zu berücksichtigen. Dazu gehören verschiedene Vermögenswerte, die sorgfältig bewertet werden müssen.

Grundstücke: Die Immobilien des Nachlasses werden in der Regel mit ihrem Verkehrswert bewertet, der den möglichen Verkaufswert widerspiegelt. Das selbst genutzte Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung werden nach dem Sachwertverfahren bewertet, wobei die Herstellungskosten und ein Altersabschlag berücksichtigt werden. Für Mietshäuser wird das Ertragswertverfahren angewendet, während unbebaute Grundstücke mit dem Bodenrichtwert bewertet werden.

Wertpapiere oder Aktien: Der Kurswert am Todestag des Erblassers ist entscheidend, wobei Wertsteigerungen oder -minderungen nach dem Todestag keine Rolle spielen. 

Firmenanteile: Der tatsächliche Wert der Firmenanteile ist anzusetzen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor.

Praxis oder Handelsgeschäft: Für eine Praxis oder ein Handelsgeschäft ist der “innere Wert”, der sogenannte “good will”, ausschlaggebend.

Lebensversicherungen: Lebensversicherungen gehören nur zum Nachlass, wenn der Erblasser selbst bezugsberechtigt war. Wenn ein Dritter als Begünstigter eingesetzt wurde, steht die Versicherungssumme diesem Dritten zu. Es ist wichtig zu beachten, dass bei Lebensversicherungen unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen können, über die Sie unser Kollegium ausführlich beraten kann.

 

In den meisten Nachlässen sind Immobilien vorhanden, deren Wert gegebenenfalls durch ein Gutachten ermittelt werden muss. Die Kosten für den Sachverständigen werden zwar vom Nachlass getragen, können aber vom Wert des Nachlasses als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich daher entsprechend seiner Pflichtteilsquote an den Gutachterkosten beteiligen.

Ob Sie einen Anwalt benötigen, um Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich, wenn Sie eine Klage vor einem Landgericht erheben möchten, was bei einem Streitwert ab 5.000,00 € der Fall ist. Die Unterstützung eines Anwalts im Pflichtteilsverfahren erleichtert die Regelung in der Regel, da sie sachlich, emotionsfrei und effizient erfolgt. 

Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden früher oder später – etwa, wenn ein Angehöriger stirbt und die Nachlassangelegenheiten zu regeln sind. In solchen Momenten stehen die Hinterbliebenen oft vor einer Vielzahl von rechtlichen und emotionalen Herausforderungen. Es ist wichtig, in diesen schwierigen Zeiten eine vertrauenswürdige Unterstützung an seiner Seite zu haben.

Wenn Sie Unterstützung bei erbrechtlichen Angelegenheiten benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.